Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 23 Veröffentlichungspflichten des Bieters nach Abgabe des Angebots
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 18.12.2025 – 26 U 18/24
- OLG Frankfurt am Main, 18.12.2025 – 26 U 14/24
- LG Frankfurt am Main, 12.12.2025 – 3-05 O 170/25
- LG Frankfurt am Main, 12.12.2025 – 3-05 O 130/25
- LG Frankfurt am Main, 11.12.2025 – 3-05 O 103/25
- LG Frankfurt am Main, 11.12.2025 – 3-05 O 106/25
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 27.05.2024 – WpÜG 1/23
- LG Frankfurt am Main, 10.04.2024 – 3-05 O 532/23
- LG Frankfurt am Main, 10.04.2024 – 3-05 O 30/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 WpÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/23#abs-1 (1) Der Bieter ist verpflichtet, die Anzahl sämtlicher ihm, den mit ihm gemeinsam handelnden Personen und deren Tochterunternehmen zustehenden Wertpapiere der Zielgesellschaft einschließlich der Höhe der jeweiligen Anteile und der ihm zustehenden und nach § 30 zuzurechnenden Stimmrechtsanteile und die Höhe der nach den §§ 38 und 39 des Wertpapierhandelsgesetzes mitzuteilenden Stimmrechtsanteile sowie die sich aus den ihm zugegangenen Annahmeerklärungen ergebende Anzahl der Wertpapiere, die Gegenstand des Angebots sind, einschließlich der Höhe der Wertpapier- und Stimmrechtsanteile
gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 zu veröffentlichen und der Bundesanstalt mitzuteilen. § 14 Abs. 3 Satz 2 und § 31 Abs. 6 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/23#abs-2 (2) Erwerben bei Übernahmeangeboten, bei denen der Bieter die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat, und bei Pflichtangeboten der Bieter, mit ihm gemeinsam handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen nach der Veröffentlichung der Angebotsunterlage und vor Ablauf eines Jahres nach der Veröffentlichung gemäß Absatz 1 Nr. 2 außerhalb des Angebotsverfahrens Aktien der Zielgesellschaft, so hat der Bieter die Höhe der erworbenen Aktien- und Stimmrechtsanteile unter Angabe der Art und Höhe der für jeden Anteil gewährten Gegenleistung unverzüglich gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 zu veröffentlichen und der Bundesanstalt mitzuteilen. § 14 Absatz 3 Satz 2 und § 31 Absatz 6 gelten entsprechend.