Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 11 Angebotsunterlage
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 11.01.2021 – WpÜG 1/20
- OLG Frankfurt am Main, 07.07.2020 – 5 U 71/19Zitiert von 7
- BGH, 23.11.2021 – II ZR 312/19Wertpapierrechtliches öffentliches Angebotsverfahren: Anspruch der Aktionäre der Zielgesellschaft auf eine angemessene Gegenleistung; vorvertragliche Nebenpflicht des Bieters; SchutzgesetzZitiert von 7
- BGH, 23.11.2021 – II ZR 315/19Öffentliche Übernahme einer Aktiengesellschaft: Anspruch der Aktionäre auf angemessene GegenleistungZitiert von 3
- BVerfG, 02.04.2004 – 1 BvR 1620/03Zitiert von 2
- BGH, 23.05.2023 – II ZR 219/21Vereinbarung über den Erwerb von Aktien: Grundlage für ein Übereignungsverlangen; Vereinbarung über die Pflicht eines Paketaktionärs zur Unterstützung des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bei Angebot einer bestimmten Mindestabfindung an die außenstehenden AktionäreZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.05.2023 – II ZR 220/21Zitiert von 10
- LG München II, 22.06.2022 – 5HK O 16226/08
- OLG Frankfurt am Main, 14.09.2021 – 5 U 209/20Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 WpÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/11#abs-1 (1) Der Bieter hat eine Unterlage über das Angebot (Angebotsunterlage) zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Angebotsunterlage muss die Angaben enthalten, die notwendig sind, um in Kenntnis der Sachlage über das Angebot entscheiden zu können. Die Angaben müssen richtig und vollständig sein. Die Angebotsunterlage ist in deutscher Sprache und in einer Form abzufassen, die ihr Verständnis und ihre Auswertung erleichtert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/11#abs-2 (2) Die Angebotsunterlage hat den Inhalt des Angebots und ergänzende Angaben zu enthalten. Angaben über den Inhalt des Angebots sind
Ergänzende Angaben sind
(3) Die Angebotsunterlage muss Namen und Anschrift, bei juristischen Personen oder Gesellschaften Firma, Sitz und Rechtsform, der Personen oder Gesellschaften aufführen, die für den Inhalt der Angebotsunterlage die Verantwortung übernehmen; sie muss eine Erklärung dieser Personen oder Gesellschaften enthalten, dass ihres Wissens die Angaben richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/11#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/11#abs-5 (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.