Gesetze / EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz

EU-VSchDG

§ 9 Bußgeldvorschriften

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 zuwiderhandelt oder
2.
entgegen § 6 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine zuständige oder beauftragte Person nicht unterstützt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die in § 2 Nummer 1, 2, 3 oder 5 genannten Behörden, soweit das Gesetz durch diese Behörden ausgeführt wird.

§ 8 § 10