Gesetze / EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz
EU-VSchDG§ 9 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die in § 2 Nummer 1, 2, 3 oder 5 genannten Behörden, soweit das Gesetz durch diese Behörden ausgeführt wird.
Änderungsverlauf
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25.06.2020 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2020 I S. 1474
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2547)
BGBl. 2013 I S. 2547
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30.06.2009 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2009 (BGBl. I 1669)
BGBl. 2009 I S. 1669
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.