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Artikel 1 · BT-Drs. 16/12232 · S. 8
Zu Artikel 1 (Änderung des EG-Verbraucher-
Zu Artikel 1 (Änderung des EG-Verbraucher- schutzdurchsetzungsgesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Die Streichung des Wortes „künftiger“ in § 5 Abs. 1 Satz 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes ist ledig- lich redaktioneller Art, eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Soweit die zuständige Behörde Maßnah- men zur Verhütung von Verstößen unternimmt, ergibt sich von selbst, dass es sich dabei um künftige Verstöße handeln muss. Durch die Streichung soll klargestellt werden, dass sich Maßnahmen zur Feststellung und Beseitigung nicht auf „künftige Verstöße“ beziehen müssen. Mit der Einfügung des Wortes „insbesondere“ in § 5 Abs. 1 Satz 2 wird dem Verhältnis des VSchDG zur Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 Rechnung getragen. In Artikel 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 werden zum Teil gene- ralklauselartig diejenigen Befugnisse genannt, über die die zuständigen Behörden zumindest verfügen müssen. Mit der Einfügung wird klargestellt, dass im Einzelfall über die kon- kret normierten Regelbeispiele hinaus auch auf die General- klausel des § 5 Abs. 1 Satz 1 VSchDG zurückgegriffen wer- den kann unter Wahrung der dort normierten Zielrichtung der Maßnahmen sowie des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Durch die neu eingefügte Nummer 3 (Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb) wird eine besonders praxisrelevante Befugnis der zuständigen Behörden ausdrücklich benannt. Dadurch wird sichergestellt, dass die zuständigen Behörden zumindest über die Instrumentarien verfügen, die mit denje- nigen klagebefugter Einrichtungen und Verbände nach dem Unterlassungsklagengesetz vergleichbar sind. Vom Aus- kunftsanspruch nicht erfasst werden nach Artikel 10 des Grundgesetzes geschützte Verkehrsdaten. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßi
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.222 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/12232, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 19.831–25.053 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.53) +D1D2D3 · Prüfwert 1d273883e5ebb4fe….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP