Gesetze / EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz
EU-VSchDG§ 8 Außenverkehr
Stand: 03.07.2020
Die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission und den mit der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 befassten Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird der zentralen Verbindungsstelle übertragen.