Gesetze / EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz

EU-VSchDG

§ 8 Außenverkehr

Stand: 03.07.2020

Bund2 Fassungen

Die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission und den mit der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 befassten Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird der zentralen Verbindungsstelle übertragen.

←§ 7 →§ 9