Gesetze / EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz
EU-VSchDG§ 9 Bußgeldvorschriften
Stand: 03.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/9#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a, b oder c oder Absatz 4 Buchstabe a, e oder g der Verordnung (EU) 2017/2394 zuwiderhandelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/9#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/9#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 9 EU-VSchDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 24.02.2026 – KZR 51/22Wiederholungsgefahr trotz CPC-Zusage; kartellrechtliche Beurteilung von Kontaktverbot sowie Vorenthalten von Kontaktdaten und Ranking-Booster bei einer Hotelbuchungsplattform - Wikingerhof/Booking.com II
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2020 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2020 I S. 1474
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2547)
BGBl. 2013 I S. 2547
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30.06.2009 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2009 (BGBl. I 1669)
BGBl. 2009 I S. 1669
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.