Gesetze / EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz
EU-VSchDG§ 9 Bußgeldvorschriften
Stand: 03.07.2020
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- BGH, 24.02.2026 – KZR 51/22Wiederholungsgefahr trotz CPC-Zusage; kartellrechtliche Beurteilung von Kontaktverbot sowie Vorenthalten von Kontaktdaten und Ranking-Booster bei einer Hotelbuchungsplattform - Wikingerhof/Booking.com II
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/9#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a, b oder c oder Absatz 4 Buchstabe a, e oder g der Verordnung (EU) 2017/2394 zuwiderhandelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/9#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/9#abs-3 (3) (weggefallen)