Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz

VAG

§ 310 Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Bank- und KapitalmarktrechtBund6 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/310?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Verwaltungsakte nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/310?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 18 Absatz 1 und 2, den §§ 20, 36, 66a, 134 Absatz 7, § 135 Absatz 3 sowie den §§ 264 und 298 in Verbindung mit den §§ 15, 294 Absatz 6 und § 295 sowie den §§ 301, 305 Absatz 3 und 6, § 306 Absatz 4, 5 und 7, den §§ 308, 312 sowie 314 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 307 § 308a