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Artikel 6 · BT-Drs. 19/22786 · S. 183
Zu Artikel 6 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
Zu Artikel 6 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Durch die Änderung wird klargestellt, dass eine Anzeigepflicht z. B. auch rechtlich unselbständige Sondervermö- gen treffen kann (vgl. § 16 Absatz 2 Nummer 1 Inhaberkontrollverordnung). Der weite Anwendungsbereich ent- spricht dem des § 2c KWG und des § 104 VAG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung. Zu Doppelbuchstabe bb Die Formulierung der Vorschrift wird an Artikel 57 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II) angeglichen. Damit wird gesetzlich festgelegt, dass auch der Wechsel von einer indirekten zu einer direkten be- deutenden Beteiligung nach § 17 Absatz 1 anzuzeigen ist. Außerdem wird ein sprachliches Redaktionsversehen berichtigt. Zu Doppelbuchstabe cc Der Erwerb einer bedeutenden Beteiligung ohne Erwerbsabsicht (beispielsweise durch Erbfolge oder Herabset- zung des Kapitals des Versicherungsunternehmens) wird nach dem Wortlaut bislang nicht von § 17 erfasst. Die Einfügung von Absatz 1 Satz 2 und 3 ist erforderlich, um zu verhindern, dass Personen eine bedeutende Beteili- gung an einem Versicherungsunternehmen halten, ohne dass sie einer aufsichtsrechtlichen Prüfung unterzogen werden. Um die Aufsichtsbehörde über die Struktur des Beteiligungsgeflechts zu informieren, ist auch die unbe- absichtigte Aufgabe oder Absenkung einer bedeutenden Beteiligung anzeigepflichtig. Zu Buchstabe b Es handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1. Die Aufsichtsbehörde soll auch im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 innerhalb des Beurteilungszeitraums entscheiden, ob Maßnah- men nach § 18 Absatz 2a oder ggf. nach § 19 gegen den Anzeigepflichtigen geboten sind. Drucksache 19/22786
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 25.823 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/22786, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 689.782–715.605 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert a0af3dfef545c27d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP