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Artikel 7 · BT-Drs. 19/26966 · S. 94
Zu Artikel 7 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
Zu Artikel 7 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes) Zu Nummer 1 Die Vorschrift enthält eine Folgeänderung der Inhaltsübersicht. Zu Nummer 2 (§ 32) Die Ergänzung in § 32 Absatz 4 bewirkt, dass bei Ausgliederung auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat vertraglich sicherzustellen ist, dass dieses Unternehmen einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu be- nennen hat, an den Bekanntgaben und Zustellungen durch die Aufsichtsbehörde bewirkt werden können. Die Pflicht zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten entspricht den vergleichbaren Vorgaben unter dem KWG; auf die dortigen Erläuterungen wird Bezug genommen. Zu Nummer 3 (§ 34) Die Vorschrift schafft eine Verordnungsermächtigung hinsichtlich der bestehenden Anzeigepflichten der Versi- cherungsunternehmen bei Ausgliederungen von Funktionen und Versicherungstätigkeiten. Die BaFin kann so beispielsweise die Konzentration von Ausgliederungen einer Vielzahl von Versicherungsunternehmen auf einige wenige Ausgliederungsunternehmen erkennen und ggf. erforderliche Maßnahmen ergreifen. Zu Nummer 4 (§ 36) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 341k Absatz 2 HGB. Durch Aufhebung der Aus- nahmeregelung des § 341k Absatz 2 HGB entfällt für Versicherungsunternehmen künftig die Besonderheit, dass der Abschlussprüfer abweichend von § 318 Absatz 1 Satz 1 HGB vom Aufsichtsrat statt von den Gesellschaftern gewählt wird. Zu Nummer 5 (§ 191) Es handelt sich um eine weitere Folgeänderung zur Aufhebung des § 341k Absatz 2 HGB. Künftig sind auch bei Versicherungsunternehmen die Gesellschafter nach § 318 Absatz 1 Satz 1 HGB für die Wahl des Abschlussprü- fers zuständig. Daher muss für die oberste Vertretung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auch die Kompetenzvorschrift des § 119 Absatz 1 N
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.268 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/26966, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 308.947–315.215 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 1f6a963023ebade9….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP