§ 99 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
Stand: 10.06.2019
Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 und § 98 auch gegen den Inhaber des Unternehmens.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 99 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 10.01.2019 – I ZR 267/15Urheberrechtsverletzung: Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe bei Einstellung einer Fotografie auf eine Website; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verbotstenors bei angenommener Störerhaftung; Rechtsschutzbedürfnis für Anschlussrevision des Klägers bei auf Störerhaftung gestütztem Verbotsausspruch - Cordoba IIZitiert von 38
- OLG Hamm, 29.10.2020 – 4 U 19/19
- OLG Hamm, 29.10.2020 – 4 U 20/19
- OLG Frankfurt am Main, 09.05.2017 – 11 U 153/16Zitiert von 1
- BGH, 02.06.2022 – I ZR 140/15Urheberrechtsverletzung im Internet: Betreiber einer Video-Sharing-Plattform als Täter einer öffentlichen Wiedergabe der von Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte; Verbindung eines Tonträgers mit Bildern als eigenständige Nutzungsart; Voraussetzung eines Bereicherungsanspruchs wegen Eingriffs in ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht; Umfang des Auskunftsanspruchs - YouTube IIZitiert von 42
- BGH, 22.09.2021 – I ZR 83/20Urheberrechtsverletzung: Wiederholungsgefahr bei öffentlicher Zugänglichmachung eines Cartoons auf der Internet-Homepage einer öffentlichen Schule; Rechtskraft der den Hauptantrag abweisenden Entscheidung bei durch den Beklagten eingelegter Berufung gegen die dem Hilfsantrag stattgebende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts; Auslegung der einseitigen Erledigungserklärung hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs und hilfsweiser Aufrechterhaltung dieses Anspruchs für den Fall der Unbegründetheit des Erledigungsfeststellungsantrags - Uli-Stein-CartoonZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 28.02.2025 – 6 U 108/24Zitiert von 2
- OLG Köln, 28.02.2025 – 6 U 107/24Zitiert von 1
- LG Köln, 26.09.2024 – 14 O 235/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 99 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.03.1990 Ausfertigung
§ 99 geändert und neu gefasst und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBl. I 422)
BGBl. 1990 I S. 422
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.