Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 57 Unwesentliches Beiwerk

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund41 Entscheidungen

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.

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