§ 100 Entschädigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- LG München II, 11.11.2025 – 42 O 14139/24
- BGH, 11.03.2009 – I ZR 114/06Internet-Auktion: Zurechnung der Rechtsverletzung eines Dritten als eigenes Handeln bei unzureichender Sicherung der Zugangsdaten des Mitgliedskontos KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- OLG Frankfurt am Main, 09.05.2017 – 11 U 153/16Zitiert von 1
- BGH, 10.01.2019 – I ZR 267/15Urheberrechtsverletzung: Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe bei Einstellung einer Fotografie auf eine Website; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verbotstenors bei angenommener Störerhaftung; Rechtsschutzbedürfnis für Anschlussrevision des Klägers bei auf Störerhaftung gestütztem Verbotsausspruch - Cordoba IIZitiert von 30
- BGH, 22.01.2009 – I ZR 247/03Zitiert von 13
- OLG Hamburg, 16.01.2025 – 5 U 93/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 100 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Handelt der Verletzer weder vorsätzlich noch fahrlässig, kann er zur Abwendung der Ansprüche nach den §§ 97 und 98 den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihm durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. Als Entschädigung ist der Betrag zu zahlen, der im Fall einer vertraglichen Einräumung des Rechts als Vergütung angemessen wäre. Mit der Zahlung der Entschädigung gilt die Einwilligung des Verletzten zur Verwertung im üblichen Umfang als erteilt.