§ 35 Einräumung weiterer Nutzungsrechte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/35#abs-1 (1) Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräumt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/35#abs-2 (2) Die Bestimmungen in § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Absatz 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 35 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Bochum, 24.11.2011 – 8 O 277/11Zitiert von 2
- BGH, 26.03.2009 – I ZR 153/06Zitiert von 10
- BGH, 11.09.2024 – I ZR 140/23Einwilligung hinsichtlich Urheberrechtseingriff für übliche Nutzungen bei Vertrieb von Foto als Fototapete - CoffeeZitiert von 3
- OLG Hamm, 17.11.2015 – 4 U 34/15Zitiert von 14
- OLG Rostock, 09.05.2012 – 2 U 18/11
- OLG Hamburg, 20.02.2025 – 5 U 118/23
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 16.01.2025 – 5 U 93/23Zitiert von 1
- LG Flensburg, 06.09.2024 – 8 O 117/24
- LG Köln, 18.04.2024 – 14 O 60/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 35 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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22.03.2002 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2002 (BGBl. I 1155)
BGBl. 2002 I S. 1155
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.