Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 35 Einräumung weiterer Nutzungsrechte

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund29 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/35#abs-1 (1) Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräumt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/35#abs-2 (2) Die Bestimmungen in § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Absatz 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

§ 34 § 35a