§ 34 Übertragung von Nutzungsrechten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 57
Nach Gewicht
- BGH, 03.03.2005 – I ZR 111/02Zitiert von 5
- LG Köln, 14.12.2023 – 14 O 347/22Zitiert von 4
- LG Frankenthal (Pfalz), 30.07.2013 – 6 O 152/13
- BPatG, 23.10.2012 – 27 W (pat) 87/09Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "KRYSTALLPALAST VARIETÉ (Wort-Bild-Marke)" – an das BPatG zurückverwiesene Sache - Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund von Nichtberücksichtigung von entscheidungserheblichem Vorbringen des Markeninhabers zum Urheberrecht am Logo – schutzwürdiger Besitzstand des Vorbenutzers - bösgläubige Markenanmeldung - das Urheberrecht berechtigt den Auftragsdesigner nicht, dass Logo selbst als Marke anzumeldenZitiert von 2
- BGH, 19.04.2001 – I ZR 283/98Zitiert von 1
- OLG Rostock, 09.05.2012 – 2 U 18/11
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 05.03.2026 – 14 O 195/24
- LG München II, 11.11.2025 – 42 O 14139/24
- LG Flensburg, 06.09.2024 – 8 O 117/24
57 Entscheidungen zu § 34 UrhG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/34#abs-1 (1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/34#abs-2 (2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/34#abs-3 (3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/34#abs-4 (4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/34#abs-5 (5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren.