Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 89 Rechte am Filmwerk

Gewerblicher RechtsschutzBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/89?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet, räumt damit für den Fall, daß er ein Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle Nutzungsarten zu nutzen. § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/89?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Hat der Urheber des Filmwerkes das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht im voraus einem Dritten eingeräumt, so behält er gleichwohl stets die Befugnis, dieses Recht beschränkt oder unbeschränkt dem Filmhersteller einzuräumen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/89?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Urheberrechte an den zur Herstellung des Filmwerkes benutzten Werken, wie Roman, Drehbuch und Filmmusik, bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/89?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Lichtbilder und Lichtbildwerke gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 88 § 90