§ 89 Rechte am Filmwerk
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/89?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet, räumt damit für den Fall, daß er ein Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle Nutzungsarten zu nutzen. § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/89?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Hat der Urheber des Filmwerkes das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht im voraus einem Dritten eingeräumt, so behält er gleichwohl stets die Befugnis, dieses Recht beschränkt oder unbeschränkt dem Filmhersteller einzuräumen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/89?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Urheberrechte an den zur Herstellung des Filmwerkes benutzten Werken, wie Roman, Drehbuch und Filmmusik, bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/89?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Lichtbilder und Lichtbildwerke gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 89 geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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28.11.2018 Ausfertigung
§ 89 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I 2014)
BGBl. 2018 I S. 2014
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26.10.2007 Ausfertigung
§ 89 eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I 2513)
BGBl. 2007 I S. 2513
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22.03.2002 Ausfertigung
§ 89 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2002 (BGBl. I 1155)
BGBl. 2002 I S. 1155
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