Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 32g Vertretung durch Vereinigungen

Stand: 07.06.2021

Gewerblicher RechtsschutzBund

Urheber können sich bei Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche nach den §§ 32 bis 32f nach Maßgabe des Rechtsdienstleistungsgesetzes und der Prozessordnungen durch Vereinigungen von Urhebern vertreten lassen.

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