Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 25 Zugang zu Werkstücken

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/25#abs-1 (1) Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, daß er ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/25#abs-2 (2) Der Besitzer ist nicht verpflichtet, das Original oder das Vervielfältigungsstück dem Urheber herauszugeben.

§ 24 § 26