Art 9 Verbreitungsrecht
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2006-115-eg/9#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten sehen das ausschließliche Recht, die in den Buchstaben a bis d genannten Schutzgegenstände sowie Kopien davon der Öffentlichkeit im Wege der Veräußerung oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen (nachstehend „Verbreitungsrecht“ genannt), wie folgt vor:
a) für ausübende Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen;
b) für Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger;
c) für Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung von Filmen in Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer Filme;
d) für Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2006-115-eg/9#abs-2 (2) Das Verbreitungsrecht in der Gemeinschaft hinsichtlich eines der in Absatz 1 genannten Gegenstände erschöpft sich nur mit dem Erstverkauf des Gegenstands in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2006-115-eg/9#abs-3 (3) Die besonderen Bestimmungen des Kapitels I, insbesondere die des Artikels 1 Absatz 2, werden durch das Verbreitungsrecht nicht berührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2006-115-eg/9#abs-4 (4) Das Verbreitungsrecht kann übertragen oder abgetreten werden oder Gegenstand vertraglicher Lizenzen sein.