Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 24 Freie Benutzung

Gewerblicher RechtsschutzBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.

§ 21 § 23