§ 24 Freie Benutzung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 24 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.