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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1993, S. 1666
BGBl. 1993 I S. 1666 · 7.491 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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1666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
zur Anpassung des EWR-Ausführungsgesetzes
Vom 27. September 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des EWR-Ausführungsgesetzes
Das EWR-Ausführungsgesetz vom 27. April 1993
(BGBI. 1 S. 512) wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 Nr. 4, Artikel 8 Nr. 7, Artikel 10 Nr. 7,
Artikel 13 Nr. 6 und Artikel 14 Nr. 6 wird jeweils der
Buchstabe p gestrichen. Die Buchstaben q und r wer-
den zu p und q.
2. Artikel 36 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter
,,- in der Schweiz: Avokat/Avvocato/Advokat/
Rechtsanwalt/Anwalt/Für-
sprecher/Fürsprech"
gestrichen.
b) In Nummer 3 Buchstabe f werden die Wörter „der
Schweiz und" gestrichen.
3. In Artikel 37 Nr. 4 Buchstabe b werden die Wörter
,,- in der Schweiz: Avokat/Avvocato/Advokat/
Rechtsanwalt/Anwalt/Fü rspre-
cher/Fü rsprech"
gestrichen.
4. In Artikel 47 Nr. 5 Buchstabe a werden in Nummer 2
nach dem Wort „Griechenland" das Komma und die
Wörter „der Schweiz" gestrichen.
5. Artikel 62 wird wie folgt gefaßt:
„Artikel 62
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezem-
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2671 ), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 4. August 1993 (BAnz. S. 7333), wird
wie folgt geändert:
1. In § 22 Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern
,,Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft (Artikel 9 Abs. 2 EWG-Vertrag)" die
Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum" eingefügt.
2. In § 32 Abs. 1 Nr. 22a werden nach den Wörtern
„Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge-
fügt.
3. In§ 35 wird nach der Angabe „Island," die Angabe
,,Liechtenstein," eingefügt."
6. Artikel 78 Nr. 6 Buchstabe r wird gestrichen.
7. In Artikel 112 Nr. 4 Buchstabe b wird das Wort
„Tschechoslowakei" durch die Wörter „Slowakische
Republik" ersetzt und werden die Wörter
„Schweiz
Rhein von Rheinfelden bis zur schweizerisch/
deutschen Grenze"
gestrichen.
8. Artikel 115 Nr. 1 und 6 wird aufgehoben.
9. Artikel 115 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „in der Schweiz oder"
gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter „der Schweiz und"
gestrichen und die Wörter „der betreffende Staat"
durch das Wort „Island" ersetzt.
10. Artikel 115 Nr. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 58 der in Artikel 42 geänderten Börsenzulassungs-
Verordnung kann auf den in Island veröffentlichten
Zwischenbericht eines Emittenten mit Sitz in Island
oder in einem Staat außerhalb des Europäischen Wirt-
schaftsraums angewendet werden, bis Island der
Richtlinie 82/121/EWG des Rates vom 15. Februar
1982 über regelmäßige Informationen, die von Gesell-
schaften zu veröffentlichen sind, deren Aktien zur
amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zuge-
lassen sind (ABI. EG Nr. L 48 S. 26), nachgekommen
ist, spätestens bis zum 1. Januar 1995."
11. Artikel 115 Nr. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „in der Schweiz,"
gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter „der Schweiz," ge-
strichen.
Artikel 2
Änderung des Handelsgese~zbuches
In § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 des Handelsgesetzbuches
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer

4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 (BGBI. i
S. 1282) geändert worden ist, werden nach den Wörtern
,,der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder ei-
nes anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBI. 1 S. 1273), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
9. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 910), wird wie folgt geändert:
1. In§ 69c Nr. 3 werden nach den Wörtern „Europäischen
Gemeinschaften" die Wörter „oder eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum" eingefügt.
2. In § 111 a Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter
,,sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge-
fügt.
Artikel 4
Änderung der Maschinenverordnung
In§ 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und§ 5
Nr. 3 der Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBI. 1
S. 704) werden jeweils nach dem Wort „Gemeinschaft" die
Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge-
fügt.
Artikel 5
Änderung des Flaggenrechtsgesetzes
§ 23 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1342) wird
wie folgt gefaßt:
,,§ 23
Bei Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund des
§ 22 erlassenen Verordnungen auf Kauffahrteischiffe wer-
den
1. die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Euro-
päischen Gemeinschaft und die Staatsangehörigen ei-
nes Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum sowie
2. die Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 des Vertra-
ges zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und die Gesellschaften im Sinne des Arti-
kels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum
gleich behandelt."
Artikel 6
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der dort geänderten
Maschinenverordnung können aufgrund der einschlägigen
Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 7
1nkrafttreten
Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem das
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in der
durch das Anpassungsprotokoll vom 17. März 1993 geän-
derten Fassung für die Bundesrepublik Deutschland in
Kraft tritt. Der Tag des lnkrafttretens des Gesetzes wird im
Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. September 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1993 I S. 1666. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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