§ 111a Bußgeldvorschriften
Stand: 07.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/111a#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/111a#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 111a UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 17.07.2008 – I ZR 219/05Urheberrecht: Kein Verschuldenserfordernis bei einem Verstoß gegen das Verbot von Kopierschutz-Umgehungsmitteln nach § 95a Abs. 3 UrhG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- BVerfG, 25.07.2005 – 1 BvR 2182/04Zitiert von 5
- OLG Köln, 29.04.2022 – 6 U 243/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 111a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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10.09.2003 Ausfertigung
§ 111a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I 1774; 2004 I 312 403)
BGBl. 2003 I S. 1774
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.