§ 321 Spaltungsfähige Gesellschaften
Stand: 07.03.2023
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BAG, 31.05.2000 – 7 ABR 78/98Betriebsratswahl: Annahme eines Übergangsmandats des Betriebsrats im Wege der Rechtsanalogie bei einer Betriebsspaltung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 89
- LAG Baden-Württemberg, 08.02.2017 – 4 Sa 34/16Zitiert von 4
- BAG, 18.10.2000 – 2 AZR 494/99Sonderkündigungsschutz nach Unternehmensspaltung: Unwirksamkeit der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds bei Auftreten wie in einem Gemeinschaftsbetrieb KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
- BAG, 25.05.2000 – 8 AZR 416/99Betriebsübergang bei Ausgliederung: Betriebsübergang durch Nutzungsüberlassung an eine Vor-GmbH vor Handelsregistereintragung der Umwandlung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 81
- BAG, 15.02.2007 – 8 AZR 397/06Zitiert von 7
- LAG Düsseldorf, 14.02.2001 – 4 TaBV 67/00Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 15.06.2016 – 4 AZR 805/14Haustarifvertrag - Verschmelzung - GesamtrechtsnachfolgeZitiert von 12
- LAG Düsseldorf, 12.10.2005 – 12 Sa 931/05Zitiert von 2
8 Entscheidungen zu § 321 UmwG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 321 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
An einer grenzüberschreitenden Spaltung können als übertragende oder neue Gesellschaften Kapitalgesellschaften nach Anhang II zur Richtlinie (EU) 2017/1132 beteiligt sein, wenn sie
1.
nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet worden sind und
2.
ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.
§ 306 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend.