§ 321 Spaltungsfähige Gesellschaften
Stand: 07.03.2023
An einer grenzüberschreitenden Spaltung können als übertragende oder neue Gesellschaften Kapitalgesellschaften nach Anhang II zur Richtlinie (EU) 2017/1132 beteiligt sein, wenn sie
§ 306 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 321 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 31.05.2000 – 7 ABR 78/98Betriebsratswahl: Annahme eines Übergangsmandats des Betriebsrats im Wege der Rechtsanalogie bei einer Betriebsspaltung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 91
- BAG, 18.10.2000 – 2 AZR 494/99Sonderkündigungsschutz nach Unternehmensspaltung: Unwirksamkeit der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds bei Auftreten wie in einem Gemeinschaftsbetrieb Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
- BAG, 25.05.2000 – 8 AZR 416/99Betriebsübergang bei Ausgliederung: Betriebsübergang durch Nutzungsüberlassung an eine Vor-GmbH vor Handelsregistereintragung der Umwandlung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 81
- BAG, 15.02.2007 – 8 AZR 397/06Zitiert von 7
- LAG Düsseldorf, 14.02.2001 – 4 TaBV 67/00Zitiert von 1
- BAG, 15.06.2016 – 4 AZR 805/14Haustarifvertrag - Verschmelzung - GesamtrechtsnachfolgeZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 12.10.2005 – 12 Sa 931/05Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 321 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 321 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 321 neu gefasst durch Artikel 14 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2021 I S. 1534
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11.07.2011 Ausfertigung
§ 321 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I 1338)
BGBl. 2011 I S. 1338
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 321 umnummeriert und eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2479)
BGBl. 2009 I S. 2479
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23.07.2001 Ausfertigung
§ 321 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I 1852)
BGBl. 2001 I S. 1852
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