Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 320 Grenzüberschreitende Spaltung

Stand: 07.03.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/320#abs-1 (1) Spaltungen, bei denen mindestens eine der beteiligten Gesellschaften dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt (grenzüberschreitende Spaltungen), im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich

1.
Spaltungen zur Neugründung im Sinne des § 123 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2 sowie
2.
nach Maßgabe des § 332 Spaltungen zur Aufnahme im Sinne des § 123 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/320#abs-2 (2) Auf die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft (§ 3 Absatz 1 Nummer 2) an einer grenzüberschreitenden Spaltung sind die Vorschriften des Ersten Teils des Dritten Buches sowie des Ersten und Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils des Dritten Buches entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Teil nichts anderes ergibt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/320#abs-3 (3) § 143 ist auf grenzüberschreitende Spaltungen nicht anzuwenden.

§ 319 § 321