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Artikel 14 · BT-Drs. 19/26966 · S. 113
Zu Artikel 14 (Änderung des Umwandlungsgesetzes)
Zu Artikel 14 (Änderung des Umwandlungsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 11) Es handelt sich zum einen um eine Folgeänderung zur Aufhebung von § 319a HGB. Zum anderen erklärt § 11 Absatz 1 Satz 2 UmwG-E nun Artikel 5 Absatz 1 der Abschlussprüferverordnung auf den Verschmelzungsprüfer für entsprechend anwendbar. Auf Verschmelzungsprüfungen ist die Abschlussprü- ferverordnung nicht unmittelbar anwendbar. Durch die entsprechende Geltung des in der Abschlussprüferverord- Drucksache 19/26966 – 114 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode nung geregelten Verbots der Erbringung bestimmter Nichtprüfungsleistungen soll bei Unternehmen von öffentli- chem Interesse die Unabhängigkeit auch des Verschmelzungsprüfers gestärkt werden. Das Verbot soll nicht auf die in § 319a Absatz 1 genannten Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen beschränkt sein. Fortan sollen sämtliche in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a bis k der Abschlussprüferverordnung genannten Nicht- prüfungsleistungen zum Ausschluss des Verschmelzungsprüfers führen. Die in den Buchstaben b, c, d, e, g, h, i, j, k genannten Nichtprüfungsleistungen können die Unabhängigkeit des Verschmelzungsprüfers in gleichem Maße beeinflussen wie Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a und f der Abschlussprüferverordnung. Ferner wird durch diesen umfassenden Verweis ein Gleichlauf zu den Ausschlussgründen hergestellt, die für den Abschlussprüfer gelten. Die Erbringung von verbotenen Nichtprüfungsleistungen führt zum Ausschluss, sofern die Leistung zwischen dem Beginn desjenigen Geschäftsjahrs, das dem Geschäftsjahr vorausgeht, in dem der Verschmelzungsvertrag geschlossen wurde und dem Zeitpunkt, in dem der Prüfungsbericht nach § 12 UmwG erstattet wird, erbracht wurde. Durch diese zei
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.290 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/26966, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 393.888–398.178 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 1f6a963023ebade9….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP