§ 315 Anmeldung der Verschmelzung
Stand: 07.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/315#abs-1 (1) Das Vertretungsorgan einer übertragenden Gesellschaft hat das Vorliegen der sie betreffenden Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Verschmelzung zur Eintragung bei dem Register des Sitzes der Gesellschaft anzumelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/315#abs-2 (2) § 16 Absatz 2 und 3 und § 17 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass in Abschrift zusätzlich Folgendes beizufügen ist:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/315#abs-3 (3) Die Mitglieder des Vertretungsorgans haben zu versichern, dass
Kann die Versicherung nach Satz 1 Nummer 4 nicht abgegeben werden, hat das Vertretungsorgan mitzuteilen, welche der dort genannten Tatbestände erfüllt sind und ob ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens trifft diese Pflicht den Insolvenzverwalter; wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so trifft die Pflicht den vorläufigen Insolvenzverwalter.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/315#abs-4 (4) Das Vertretungsorgan teilt dem Registergericht Folgendes mit:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/315#abs-5 (5) Das nach § 314 Absatz 5 zuständige Gericht teilt dem Registergericht auf Anforderung mit, ob innerhalb der Frist des § 314 Absatz 3 eine Sicherheitsleistung gerichtlich geltend gemacht wurde.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 315 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 315 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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01.04.2015 Ausfertigung
§ 315 geändert durch Artikel 2 Abs. 32 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I 434)
BGBl. 2015 I S. 434
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14.08.2006 Ausfertigung
§ 315 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1911)
BGBl. 2006 I S. 1911
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22.07.1998 Ausfertigung
§ 315 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1998 (BGBl. I 1878)
BGBl. 1998 I S. 1878
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