Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 234 Inhalt des Formwechselbeschlusses

Stand: 01.01.2024

Bund3 Fassungen5 Entscheidungen

In dem Formwechselbeschluss müssen auch enthalten sein:

1.
die Bestimmung des Sitzes der Personengesellschaft;
2.
beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft die Angabe der Kommanditisten sowie des Betrages der Einlage eines jeden von ihnen;
3.
der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft.
§ 233 § 235