Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 234 Inhalt des Formwechselbeschlusses

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2024

Bund3 Fassungen5 Entscheidungen

In dem Formwechselbeschluss müssen auch enthalten sein:

1.
die Bestimmung des Sitzes der Personengesellschaft;
2.
beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft die Angabe der Kommanditisten sowie des Betrages der Einlage eines jeden von ihnen;
3.
der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft.
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