§ 195 Befristung und Ausschluß von Klagen gegen den Formwechselbeschluss
Stand: 07.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/195#abs-1 (1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Formwechselbeschlusses muß binnen eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/195#abs-2 (2) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Formwechselbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß die in dem Beschluß bestimmten Anteile an dem Rechtsträger neuer Rechtsform nicht angemessen sind oder daß die Mitgliedschaft kein ausreichender Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem formwechselnden Rechtsträger ist.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 195 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 27.08.2001 – I-6 W 28/01
- BGH, 09.05.2005 – II ZR 29/03Zitiert von 12
- OLG Hamm, 27.11.2000 – 15 W 347/00Zitiert von 4
- BGH, 05.10.2006 – III ZR 283/05Amtshaftungsanspruch wegen verfrühter Handelsregistereintragung: Keine Ersatzfähigkeit von Verfahrenskosten aus von vornherein erkennbar aussichtslosen Rechtsbehelfen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- LG Essen, 01.04.2020 – 9 O 188/19Zitiert von 1
- LG Dortmund, 16.01.2004 – 8 O 26/01Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 195 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
22.02.2023 Ausfertigung
§ 195 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.