§ 195 Befristung und Ausschluß von Klagen gegen den Formwechselbeschluss
Stand: 07.03.2023
Wird zitiert von 6
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- OLG Düsseldorf, 27.08.2001 – I-6 W 28/01
- BGH, 09.05.2005 – II ZR 29/03Zitiert von 12
- OLG Hamm, 27.11.2000 – 15 W 347/00Zitiert von 4
- BGH, 05.10.2006 – III ZR 283/05Zitiert von 15
- LG Dortmund, 16.01.2004 – 8 O 26/01Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 16.01.2003 – I-6 U 60/02
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/195#abs-1 (1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Formwechselbeschlusses muß binnen eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/195#abs-2 (2) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Formwechselbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß die in dem Beschluß bestimmten Anteile an dem Rechtsträger neuer Rechtsform nicht angemessen sind oder daß die Mitgliedschaft kein ausreichender Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem formwechselnden Rechtsträger ist.