§ 194 Inhalt des Formwechselbeschlusses
Stand: 07.03.2023
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 19.12.2018 – 22 W 85/18
- OLG Düsseldorf, 16.01.2003 – I-6 U 60/02
- BGH, 09.05.2005 – II ZR 29/03Zitiert von 12
- OLG Hamm, 25.02.2002 – 8 U 59/01Zitiert von 3
- BGH, 29.01.2001 – II ZR 368/98Zitiert von 1
- BGH, 18.12.2000 – II ZR 1/99Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.12.2024 – II ZR 37/23Beschlussnichtigkeitsfeststellungsklage gegen GesellschafterbeschlüsseZitiert von 9
- OLG Frankfurt am Main, 03.01.2017 – 20 W 88/15
- BFH, 10.02.2016 – VIII R 43/13(Besteuerungszeitpunkt der Einkünfte nach § 7 Nr. 1 UmwStG 1995 - Rückwirkungsfiktion des § 14 Satz 3 UmwStG 1995 trotz Bilanzierungsfehler)Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 194 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/194#abs-1 (1) In dem Formwechselbeschluss müssen mindestens bestimmt werden:
1.
die Rechtsform, die der Rechtsträger durch den Formwechsel erlangen soll;
2.
der Name oder die Firma des Rechtsträgers neuer Rechtsform;
3.
eine Beteiligung der bisherigen Anteilsinhaber an dem Rechtsträger nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften, soweit ihre Beteiligung nicht nach diesem Buch entfällt;
4.
Zahl, Art und Umfang der Anteile oder der Mitgliedschaften, welche die Anteilsinhaber durch den Formwechsel erlangen sollen oder die einem beitretenden persönlich haftenden Gesellschafter eingeräumt werden sollen;
5.
die Rechte, die einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genußrechte in dem Rechtsträger gewährt werden sollen, oder die Maßnahmen, die für diese Personen vorgesehen sind;
6.
ein Abfindungsangebot nach § 207, sofern nicht der Formwechselbeschluss zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller Anteilsinhaber bedarf oder an dem formwechselnden Rechtsträger nur ein Anteilsinhaber beteiligt ist;
7.
die Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/194#abs-2 (2) Der Entwurf des Formwechselbeschlusses ist spätestens einen Monat vor dem Tage der Versammlung der Anteilsinhaber, die den Formwechsel beschließen soll, dem zuständigen Betriebsrat des formwechselnden Rechtsträgers zuzuleiten.