§ 235 Anmeldung des Formwechsels
Stand: 01.01.2024
Die Anmeldung nach § 198 ist durch das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft vorzunehmen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 235 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 18.10.2016 – II ZR 314/15Formwechsel einer GmbH in eine GbR: Haftung eines fälschlich im Handelsregister eingetragenen Gesellschafters für die Kosten des von einem Gläubiger der formwechselnden GmbH gegen ihn geführten RechtsstreitsZitiert von 5
- BFH, 31.05.2010 – V B 49/08Austritt eines Gesellschafters beim Formwechsel von der GmbH in die GbR - Eintragung ins HandelsregisterZitiert von 2
- BGH, 02.12.2002 – NotZ 16/02
- BFH, 04.04.2001 – II R 57/98Zitiert von 11
- OLG Köln, 06.05.1996 – 2 Wx 9/96Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 235 neu gefasst durch Artikel 60 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.