Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG§ 9 Schadensersatz
Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3504)
BGBl. 2021 I S. 3504
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 466)
BGBl. 2019 I S. 466
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.