Gesetze / Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
VDuG§ 18 Abhilfeendurteil
Stand: 13.10.2023
Wird zitiert von 5
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- BGH, 11.09.2024 – I ZR 168/23Wettbewerblicher Beseitigungsanspruch: Bestimmtheit und Rückzahlungsanspruch - Payout FeeZitiert von 9
- KG, 25.03.2026 – 26 VKl 1/25
- OLG Hamm, 28.11.2025 – 12 VKl 1/23
- OLG Koblenz, 18.11.2025 – 9 VKl 1/24
- BayObLG, 19.07.2024 – 102 VKl 1/24 e
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/18#abs-1 (1) Die Urteilsformel des Abhilfeendurteils enthält folgende Angaben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/18#abs-2 (2) Wird mit der Abhilfeklage ein kollektiver Gesamtbetrag geltend gemacht, enthält die Urteilsformel außerdem die Verurteilung des Unternehmers zur Zahlung eines solchen Betrags zu Händen des Sachwalters.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/18#abs-3 (3) Das Gericht kann bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere einer Vielzahl betroffener Verbraucheransprüche, im Abhilfeendurteil die Widerspruchsfrist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 angemessen verlängern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/18#abs-4 (4) Gegen Abhilfeendurteile findet die Revision statt. Diese bedarf keiner Zulassung.