Gesetze / Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

VDuG

§ 18 Abhilfeendurteil

Stand: 13.10.2023

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/18#abs-1 (1) Die Urteilsformel des Abhilfeendurteils enthält folgende Angaben:

1.
die Anordnung des Umsetzungsverfahrens,
2.
die vorläufige Festsetzung der Kosten des Umsetzungsverfahrens,
3.
die Verurteilung des Unternehmers zur Zahlung der nach Nummer 2 vorläufig festgesetzten Kosten des Umsetzungsverfahrens zu Händen des Sachwalters sowie
4.
die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/18#abs-2 (2) Wird mit der Abhilfeklage ein kollektiver Gesamtbetrag geltend gemacht, enthält die Urteilsformel außerdem die Verurteilung des Unternehmers zur Zahlung eines solchen Betrags zu Händen des Sachwalters.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/18#abs-3 (3) Das Gericht kann bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere einer Vielzahl betroffener Verbraucheransprüche, im Abhilfeendurteil die Widerspruchsfrist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 angemessen verlängern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/18#abs-4 (4) Gegen Abhilfeendurteile findet die Revision statt. Diese bedarf keiner Zulassung.

§ 17 § 19