Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

UWG

§ 20 Bußgeldvorschriften

Gewerblicher RechtsschutzBund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1

1.
in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Telefonanruf oder
2.
in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 3 unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine

gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/20?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.

§ 13 § 14