Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 71 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
Stand: 13.04.2021
Von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens, die in diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes getroffen werden, kann durch Landesrecht nur in dem Umfang abgewichen werden, der in § 1 Absatz 4 und § 38 bestimmt ist.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 71 UVPG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Schleswig, 23.02.2023 – 4 LB 5/21Zitiert von 4
- BVerwG, 18.06.2020 – 3 C 3/19Einheitliche Planfeststellung eines Eisenbahnvorhabens (Lückenschluss Stuttgart 21) und eines Straßenbauvorhabens (Südumgehung Plieningen)Zitiert von 20
- BVerwG, 18.06.2020 – 3 C 2/19Einheitliche Planfeststellung eines Eisenbahnvorhabens (Lückenschluss Stuttgart 21) und eines Straßenbauvorhabens (Südumgehung Plieningen)Zitiert von 11
- VG Hannover, 18.05.2021 – 4 B 6438/20Zitiert von 2
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