Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

UVPG

§ 71 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren

Stand: 13.04.2021

Bund2 Fassungen4 Entscheidungen

Von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens, die in diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes getroffen werden, kann durch Landesrecht nur in dem Umfang abgewichen werden, der in § 1 Absatz 4 und § 38 bestimmt ist.

§ 70 § 72