Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 71 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
Stand: 13.04.2021
Wird zitiert von 4
- OVG Schleswig, 23.02.2023 – 4 LB 5/21Zitiert von 3
- BVerwG, 18.06.2020 – 3 C 3/19Einheitliche Planfeststellung eines Eisenbahnvorhabens (Lückenschluss Stuttgart 21) und eines Straßenbauvorhabens (Südumgehung Plieningen)Zitiert von 20
- BVerwG, 18.06.2020 – 3 C 2/19Einheitliche Planfeststellung eines Eisenbahnvorhabens (Lückenschluss Stuttgart 21) und eines Straßenbauvorhabens (Südumgehung Plieningen)Zitiert von 11
- VG Hannover, 18.05.2021 – 4 B 6438/20Zitiert von 2
4 Entscheidungen zu § 71 UVPG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens, die in diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes getroffen werden, kann durch Landesrecht nur in dem Umfang abgewichen werden, der in § 1 Absatz 4 und § 38 bestimmt ist.