§ 71 UVPG — Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Stand: 13.04.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens, die in diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes getroffen werden, kann durch Landesrecht nur in dem Umfang abgewichen werden, der in § 1 Absatz 4 und § 38 bestimmt ist.