Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

UVPG

§ 72 Vermeidung von Interessenkonflikten

Stand: 13.04.2021

Bund2 Fassungen

Ist die zuständige Behörde bei der Umweltverträglichkeitsprüfung zugleich Vorhabenträger, so ist die Unabhängigkeit des Behördenhandelns bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, insbesondere durch eine angemessene funktionale Trennung.

§ 71 § 73