Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

UVPG

§ 24 Zusammenfassende Darstellung

Stand: 29.07.2026

Bund3 Fassungen18 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/24#abs-1 (1) Die zuständige Behörde erarbeitet eine zusammenfassende Darstellung

1.
der Umweltauswirkungen des Vorhabens,
2.
der Merkmale des Vorhabens und des Standorts, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, und
3.
der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie
4.
der Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft.

Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage des UVP-Berichts, der behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Absatz 2 und § 55 Absatz 4 sowie der Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit nach § 18 Absatz 1 Satz 4 und § 56. Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/24#abs-2 (2) Die zusammenfassende Darstellung soll möglichst innerhalb eines Monats nach dem Abschluss der Erörterung im Beteiligungsverfahren erarbeitet werden.

§ 23 § 25