Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 24 Zusammenfassende Darstellung
Stand: 29.07.2026
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 31.07.2018 – 7 KS 17/16Zitiert von 21
- BVerwG, 19.02.2025 – 11 VR 18/24, 11 VR 18/24 (11 A 32/24)Eilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer HöchstspannungsfreileitungZitiert von 4
- BVerwG, 15.03.2021 – 4 B 16/20Zitiert von 7
- BVerwG, 15.03.2021 – 4 B 14/20Zur Vermutung der Einhaltung des Standes der Technik bei der Bestimmung des Mindestabstands zwischen Windenergieanlagen und einer GashochdruckleitungZitiert von 22
- OVG Sachsen, 13.07.2022 – 4 B 228/21Zitiert von 2
- BVerwG, 11.02.2022 – 7 B 9/21Verlängerung einer Straßenbahnstrecke; Zurückweisung der NichtzulassungsbeschwerdeZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 20.06.2024 – 11 A 3/23Teilweise erfolgreiche Klage gegen eine Höchstspannungsfreileitung mit Umspannanlage (u. a. Biotop-, Kulturlandschafts- und Denkmalschutz)Zitiert von 19
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.12.2023 – 5 K 267/22 OVG
- OVG NRW, 11.12.2023 – 22 D 65/23.AKErfolglose Nachbarklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen im Außenbereich KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 UVPG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/24#abs-1 (1) Die zuständige Behörde erarbeitet eine zusammenfassende Darstellung
Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage des UVP-Berichts, der behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Absatz 2 und § 55 Absatz 4 sowie der Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit nach § 18 Absatz 1 Satz 4 und § 56. Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/24#abs-2 (2) Die zusammenfassende Darstellung soll möglichst innerhalb eines Monats nach dem Abschluss der Erörterung im Beteiligungsverfahren erarbeitet werden.