Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 24 Zusammenfassende Darstellung
Stand: 29.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/24#abs-1 (1) Die zuständige Behörde erarbeitet eine zusammenfassende Darstellung
Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage des UVP-Berichts, der behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Absatz 2 und § 55 Absatz 4 sowie der Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit nach § 18 Absatz 1 Satz 4 und § 56. Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/24#abs-2 (2) Die zusammenfassende Darstellung soll möglichst innerhalb eines Monats nach dem Abschluss der Erörterung im Beteiligungsverfahren erarbeitet werden.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 24 UVPG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 31.07.2018 – 7 KS 17/16Planfeststellung einer Mineralstoffdeponie; erfolglose Klage einer Naturschutzvereinigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BVerwG, 19.02.2025 – 11 VR 18/24, 11 VR 18/24 (11 A 32/24)Eilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung
- BVerwG, 15.03.2021 – 4 B 16/20Zitiert von 8
- BVerwG, 15.03.2021 – 4 B 14/20Zur Vermutung der Einhaltung des Standes der Technik bei der Bestimmung des Mindestabstands zwischen Windenergieanlagen und einer GashochdruckleitungZitiert von 26
- OVG Sachsen, 13.07.2022 – 4 B 228/21Zitiert von 2
- BVerwG, 11.02.2022 – 7 B 9/21Verlängerung einer Straßenbahnstrecke; Zurückweisung der NichtzulassungsbeschwerdeZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 20.06.2024 – 11 A 3/23Teilweise erfolgreiche Klage gegen eine Höchstspannungsfreileitung mit Umspannanlage (u. a. Biotop-, Kulturlandschafts- und Denkmalschutz)Zitiert von 29
- BVerwG, 23.04.2024 – 9 A 3.23Reichweite der Anfechtung eines Planänderungs- und Ergänzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 8
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.12.2023 – 5 K 267/22 OVG
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 UVPG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
25.11.2025 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. I Nr. 282)
BGBl. 2025 I Nr. 282
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.