Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 26 Inhalt des Bescheids über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens
Stand: 13.04.2021
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Niedersachsen, 31.07.2018 – 7 KS 17/16Zitiert von 21
- BVerwG, 19.02.2025 – 11 VR 18/24, 11 VR 18/24 (11 A 32/24)Eilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer HöchstspannungsfreileitungZitiert von 4
- VG Freiburg, 05.01.2026 – 6 K 5723/25
- OVG NRW, 14.10.2024 – 8 B 713/24.AKZitiert von 3
- OVG Sachsen, 13.07.2022 – 4 B 228/21Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/26#abs-1 (1) Der Bescheid zur Zulassung des Vorhabens muss zumindest die folgenden Angaben enthalten:
1.
die umweltbezogenen Nebenbestimmungen, sofern sie mit der Zulassungsentscheidung verbunden sind,
2.
eine Beschreibung der vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen nach § 28 oder nach entsprechenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften sowie
3.
eine Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe hervorgehen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben; hierzu gehören
a)
Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit,
b)
die zusammenfassende Darstellung gemäß § 24,
c)
die begründete Bewertung gemäß § 25 Absatz 1 und
d)
eine Erläuterung, wie die begründete Bewertung, insbesondere die Angaben des UVP-Berichts, die behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Absatz 2 und § 55 Absatz 4 sowie die Äußerungen der Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56, in der Zulassungsentscheidung berücksichtigt wurden oder wie ihnen anderweitig Rechnung getragen wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/26#abs-2 (2) Wird das Vorhaben nicht zugelassen, müssen im Bescheid die dafür wesentlichen Gründe erläutert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/26#abs-3 (3) Im Übrigen richtet sich der Inhalt des Bescheids nach den einschlägigen fachrechtlichen Vorschriften.