Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 56 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Vorhaben
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 1
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- BVerwG, 19.02.2025 – 11 VR 18/24, 11 VR 18/24 (11 A 32/24)Eilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer HöchstspannungsfreileitungZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/56#abs-1 (1) Bei der grenzüberschreitenden Öffentlichkeitsbeteiligung kann sich die Öffentlichkeit des anderen Staates am Verfahren nach den §§ 18 bis 22 beteiligen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/56#abs-2 (2) Die zuständige deutsche Behörde wirkt darauf hin, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/56#abs-3 (3) Die zuständige deutsche Behörde kann der betroffenen Öffentlichkeit des anderen Staates die elektronische Übermittlung von Äußerungen auch abweichend von den Voraussetzungen des § 3a Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gestatten, sofern im Verhältnis zum anderen Staat für die elektronische Übermittlung die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/56#abs-4 (4) Die Öffentlichkeit des anderen Staates kann ihre Äußerungen in einer ihrer Amtssprachen übermitteln.