Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 25 Begründete Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung
Stand: 13.04.2021
Wird zitiert von 104
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Nach Gewicht
- BVerwG, 19.02.2025 – 11 VR 18/24, 11 VR 18/24 (11 A 32/24)Eilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer HöchstspannungsfreileitungZitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 31.07.2018 – 7 KS 17/16Zitiert von 21
- BVerwG, 15.03.2021 – 4 B 16/20Zitiert von 7
- BVerwG, 15.03.2021 – 4 B 14/20Zur Vermutung der Einhaltung des Standes der Technik bei der Bestimmung des Mindestabstands zwischen Windenergieanlagen und einer GashochdruckleitungZitiert von 22
- VG Neustadt an der Weinstraße, 14.11.2012 – 5 L 798/12.NW
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.02.2009 – 1 A 10722/08Zitiert von 16
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 16.04.2026 – 22 D 82/25.AKZitiert von 1
- OVG NRW, 16.04.2026 – 22 D 84/25.AKZitiert von 1
- OVG NRW, 16.04.2026 – 22 D 86/25.AKZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 UVPG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/25#abs-1 (1) Auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung bewertet die zuständige Behörde die Umweltauswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne des § 3 nach Maßgabe der geltenden Gesetze. Die Bewertung ist zu begründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/25#abs-2 (2) Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens berücksichtigt die zuständige Behörde die begründete Bewertung nach dem in Absatz 1 bestimmten Maßstab.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/25#abs-3 (3) Bei der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens müssen die zusammenfassende Darstellung und die begründete Bewertung nach Einschätzung der zuständigen Behörde hinreichend aktuell sein.