Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

UVPG

§ 25 Begründete Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung

Stand: 13.04.2021

Bund2 Fassungen104 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/25#abs-1 (1) Auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung bewertet die zuständige Behörde die Umweltauswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne des § 3 nach Maßgabe der geltenden Gesetze. Die Bewertung ist zu begründen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/25#abs-2 (2) Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens berücksichtigt die zuständige Behörde die begründete Bewertung nach dem in Absatz 1 bestimmten Maßstab.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/25#abs-3 (3) Bei der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens müssen die zusammenfassende Darstellung und die begründete Bewertung nach Einschätzung der zuständigen Behörde hinreichend aktuell sein.

§ 24 § 26