§ 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Steuerfrei ist die Einfuhr
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Erleichterung des Warenverkehrs über die Grenze und zur Vereinfachung der Verwaltung Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung anordnen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, anordnen, dass unter den sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen von Rechtsakten des Rates der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission über die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben die Einfuhrumsatzsteuer ganz oder teilweise erstattet oder erlassen wird.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 5 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 363)
BGBl. 2025 I Nr. 363
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21.12.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I 5250)
BGBl. 2021 I S. 5250
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1309)
BGBl. 2021 I S. 1309
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1809 iVm Bek)
BGBl. 2013 I S. 1809
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2010 I S. 1768
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.