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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 5250

BGBl. 2021 I S. 5250 · 8.477 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 5250 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5250
                                       Gesetz
           zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht*
                                                      Vom 21. Dezember

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                            Artikel 1
                      Änderung des
                   Umsatzsteuergesetzes
   Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom
20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 4a wird wie folgt gefasst:

       „§ 4a Steuervergütung für Leistungsbezüge zur

             Verwendung zu humanitären, karitativen

             oder erzieherischen Zwecken im Drittlands-

             gebiet“.

   b) Nach der Angabe zu § 4b wird folgende Angabe

      eingefügt:

       „§ 4c Steuervergütung für Leistungsbezüge euro-
             päischer Einrichtungen“.

2. In § 4a wird die Überschrift wie folgt gefasst:
                                „§ 4a
                   Steuervergütung für
                   Leistungsbezüge zur
         Verwendung zu humanitären, karitativen
    oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet“.
3. Nach § 4b wird folgender § 4c eingefügt:
                                „§ 4c
                  Steuervergütung für
       Leistungsbezüge europäischer Einrichtungen
       (1) Europäischen Einrichtungen wird
   1. die von dem Unternehmer für eine Leistung ge-
      setzlich geschuldete und von der Einrichtung
      gezahlte Steuer sowie

   2. die von der Einrichtung nach § 13b Absatz 5 ge-

      schuldete und von ihr entrichtete Steuer

   auf Antrag vergütet, sofern die Leistung nicht von
   der Steuer befreit werden kann.
     (2) Europäische Einrichtungen im Sinne des Ab-
   satzes 1 sind
   1. die Europäische Union, die Europäische Atomge-
      meinschaft, die Europäische Zentralbank und die
      Europäische Investitionsbank sowie die von
      der Europäischen Union geschaffenen Einrich-
      tungen, auf die das dem Vertrag über die
      Europäische Union und dem Vertrag über die
      Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte
      Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiun-

* Artikel 1 Nummer 3 und 4 dient der Umsetzung von Artikel 1 der
  Richtlinie (EU) 2021/1159 des Rates vom 13. Juli 2021 zur Änderung
  der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf befristete Befreiungen von
  Einfuhren und bestimmten Lieferungen als Reaktion auf die COVID-
  19-Pandemie (ABl. L 250 vom 15.7.2021, S. 1).
2021

     gen der Europäischen Union (ABl. C 202 vom
     7.6.2016, S. 266) anwendbar ist, und
  2. die Europäische Kommission sowie nach dem
     Unionsrecht geschaffene Agenturen und Einrich-
     tungen.
     (3) Die Vergütung an eine in Absatz 2 Nummer 1
  bezeichnete Einrichtung erfolgt in den Grenzen und
  zu den Bedingungen, die in dem dem Vertrag über
  die Europäische Union und dem Vertrag über die
  Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten
  Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen
  der Europäischen Union und den Übereinkünften zu
  seiner Umsetzung oder in den Abkommen über den

  Sitz der Einrichtung festgelegt sind.

    (4) Die Vergütung an eine in Absatz 2 Nummer 2

  bezeichnete Einrichtung setzt voraus, dass die Leis-

  tung

  1. in Wahrnehmung der der Einrichtung durch

     das Unionsrecht übertragenen Aufgaben be-

     zogen wurde, um auf die COVID-19-Pandemie
     zu reagieren, und

  2. nicht zur Ausführung einer eigenen entgeltlichen
     Leistung verwendet wird.
  Soweit die Voraussetzungen nach Antragstellung
  wegfallen, ist die Einrichtung verpflichtet, dies dem
  Bundeszentralamt für Steuern innerhalb eines Mo-
  nats anzuzeigen.“
4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
     Semikolon ersetzt.
  b) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden ange-
     fügt:
     „8. von Gegenständen durch die Europäische
         Union, die Europäische Atomgemeinschaft,
         die Europäische Zentralbank und die Euro-
         päische Investitionsbank sowie die von der
         Europäischen Union geschaffenen Einrich-

         tungen, auf die das dem Vertrag über die

         Europäische Union und dem Vertrag über
         die Arbeitsweise der Europäischen Union
         beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vor-
         rechte und Befreiungen der Europäischen
         Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 266) an-
         wendbar ist, und zwar in den Grenzen und zu
         den Bedingungen, die in diesem Protokoll
         und den Übereinkünften zu seiner Umset-
         zung oder in den Abkommen über den Sitz
         festgelegt sind;
     9. von Gegenständen durch die Europäische
        Kommission sowie nach dem Unionsrecht
        geschaffene Agenturen und Einrichtungen,
        sofern die Gegenstände in Wahrnehmung
        der ihnen durch das Unionsrecht übertrage-
        nen Aufgaben eingeführt werden, um auf die

        COVID-19-Pandemie zu reagieren. Dies gilt
        nicht für Gegenstände, die von der Euro-
BGBl. 2021, Seite 5251 — Originalseite als Abbildung
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         päischen Kommission oder der nach dem
         Unionsrecht geschaffenen Agentur oder Ein-
         richtung zur Ausführung von eigenen entgelt-
         lichen Lieferungen verwendet werden. Soweit
         die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung

         nach der Einfuhr wegfallen, ist die Euro-
         päische Kommission oder die nach dem
         Unionsrecht geschaffene Agentur oder Ein-
         richtung verpflichtet, dies dem für die Be-
         steuerung dieser Einfuhr zuständigen Haupt-
         zollamt innerhalb eines Monats anzuzeigen.
         In diesem Fall wird die Einfuhrumsatzsteuer
         nach den im Zeitpunkt des Wegfalls gelten-
         den Bestimmungen festgesetzt.“
5. § 24 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 wird
     jeweils die Angabe „10,7 Prozent“ durch die An-
     gabe „9,5 Prozent“ ersetzt.
  b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
        „(5) Das Bundesministerium der Finanzen über-
     prüft jährlich die Höhe des Durchschnittssatzes
     im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und
     Satz 3 und berichtet dem Deutschen Bundestag
     über das Ergebnis der Überprüfung. Der Durch-
     schnittssatz wird ermittelt aus dem Verhältnis der
     Summe der Vorsteuern zu der Summe der Um-
     sätze aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach
     Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 versteuern, in
     einem Zeitraum von drei Jahren. Der ermittelte

     Durchschnittssatz wird auf eine Nachkomma-
     stelle kaufmännisch gerundet. Soweit nach der

     Überprüfung eine Anpassung des Durchschnitts-
     satzes in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3
     erforderlich ist, legt die Bundesregierung kurz-
     fristig einen entsprechenden Gesetzentwurf vor.“

6. Dem § 27 wird folgender Absatz 35 angefügt:

    „(35) § 4c in der Fassung des Artikels 1 des Ge-
  setzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5250) ist
  auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. De-
  zember 2020 bezogen werden. § 5 Absatz 1 Num-
  mer 8 und 9 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-
  setzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5250) ist
  auf Einfuhren nach dem 31. Dezember 2020 anzu-
  wenden.“

                      Artikel 2

                  Änderung des
            Jahressteuergesetzes 2020
   Artikel 15 Nummer 3 des Jahressteuergesetzes 2020
vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) wird wie
folgt geändert:
1. In Buchstabe a wird die Angabe „Nummer 7“ durch
   die Angabe „Nummer 9“ ersetzt.

2. In Buchstabe b wird jeweils die Angabe „8“ durch
   die Angabe „10“ ersetzt.

                      Artikel 3

                    Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 21. Dezember

2021
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                           Der Bundeskanzler
                                               Olaf Scholz
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                          Christian Lindner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 5250. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes be84dddc926899ae….