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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 5250
BGBl. 2021 I S. 5250 · 8.477 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht*
Vom 21. Dezember
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom
20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 4a wird wie folgt gefasst:
„§ 4a Steuervergütung für Leistungsbezüge zur
Verwendung zu humanitären, karitativen
oder erzieherischen Zwecken im Drittlands-
gebiet“.
b) Nach der Angabe zu § 4b wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 4c Steuervergütung für Leistungsbezüge euro-
päischer Einrichtungen“.
2. In § 4a wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„§ 4a
Steuervergütung für
Leistungsbezüge zur
Verwendung zu humanitären, karitativen
oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet“.
3. Nach § 4b wird folgender § 4c eingefügt:
„§ 4c
Steuervergütung für
Leistungsbezüge europäischer Einrichtungen
(1) Europäischen Einrichtungen wird
1. die von dem Unternehmer für eine Leistung ge-
setzlich geschuldete und von der Einrichtung
gezahlte Steuer sowie
2. die von der Einrichtung nach § 13b Absatz 5 ge-
schuldete und von ihr entrichtete Steuer
auf Antrag vergütet, sofern die Leistung nicht von
der Steuer befreit werden kann.
(2) Europäische Einrichtungen im Sinne des Ab-
satzes 1 sind
1. die Europäische Union, die Europäische Atomge-
meinschaft, die Europäische Zentralbank und die
Europäische Investitionsbank sowie die von
der Europäischen Union geschaffenen Einrich-
tungen, auf die das dem Vertrag über die
Europäische Union und dem Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte
Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiun-
* Artikel 1 Nummer 3 und 4 dient der Umsetzung von Artikel 1 der
Richtlinie (EU) 2021/1159 des Rates vom 13. Juli 2021 zur Änderung
der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf befristete Befreiungen von
Einfuhren und bestimmten Lieferungen als Reaktion auf die COVID-
19-Pandemie (ABl. L 250 vom 15.7.2021, S. 1).
2021
gen der Europäischen Union (ABl. C 202 vom
7.6.2016, S. 266) anwendbar ist, und
2. die Europäische Kommission sowie nach dem
Unionsrecht geschaffene Agenturen und Einrich-
tungen.
(3) Die Vergütung an eine in Absatz 2 Nummer 1
bezeichnete Einrichtung erfolgt in den Grenzen und
zu den Bedingungen, die in dem dem Vertrag über
die Europäische Union und dem Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten
Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen
der Europäischen Union und den Übereinkünften zu
seiner Umsetzung oder in den Abkommen über den
Sitz der Einrichtung festgelegt sind.
(4) Die Vergütung an eine in Absatz 2 Nummer 2
bezeichnete Einrichtung setzt voraus, dass die Leis-
tung
1. in Wahrnehmung der der Einrichtung durch
das Unionsrecht übertragenen Aufgaben be-
zogen wurde, um auf die COVID-19-Pandemie
zu reagieren, und
2. nicht zur Ausführung einer eigenen entgeltlichen
Leistung verwendet wird.
Soweit die Voraussetzungen nach Antragstellung
wegfallen, ist die Einrichtung verpflichtet, dies dem
Bundeszentralamt für Steuern innerhalb eines Mo-
nats anzuzeigen.“
4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
b) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden ange-
fügt:
„8. von Gegenständen durch die Europäische
Union, die Europäische Atomgemeinschaft,
die Europäische Zentralbank und die Euro-
päische Investitionsbank sowie die von der
Europäischen Union geschaffenen Einrich-
tungen, auf die das dem Vertrag über die
Europäische Union und dem Vertrag über
die Arbeitsweise der Europäischen Union
beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vor-
rechte und Befreiungen der Europäischen
Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 266) an-
wendbar ist, und zwar in den Grenzen und zu
den Bedingungen, die in diesem Protokoll
und den Übereinkünften zu seiner Umset-
zung oder in den Abkommen über den Sitz
festgelegt sind;
9. von Gegenständen durch die Europäische
Kommission sowie nach dem Unionsrecht
geschaffene Agenturen und Einrichtungen,
sofern die Gegenstände in Wahrnehmung
der ihnen durch das Unionsrecht übertrage-
nen Aufgaben eingeführt werden, um auf die
COVID-19-Pandemie zu reagieren. Dies gilt
nicht für Gegenstände, die von der Euro-

päischen Kommission oder der nach dem
Unionsrecht geschaffenen Agentur oder Ein-
richtung zur Ausführung von eigenen entgelt-
lichen Lieferungen verwendet werden. Soweit
die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
nach der Einfuhr wegfallen, ist die Euro-
päische Kommission oder die nach dem
Unionsrecht geschaffene Agentur oder Ein-
richtung verpflichtet, dies dem für die Be-
steuerung dieser Einfuhr zuständigen Haupt-
zollamt innerhalb eines Monats anzuzeigen.
In diesem Fall wird die Einfuhrumsatzsteuer
nach den im Zeitpunkt des Wegfalls gelten-
den Bestimmungen festgesetzt.“
5. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 wird
jeweils die Angabe „10,7 Prozent“ durch die An-
gabe „9,5 Prozent“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Das Bundesministerium der Finanzen über-
prüft jährlich die Höhe des Durchschnittssatzes
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und
Satz 3 und berichtet dem Deutschen Bundestag
über das Ergebnis der Überprüfung. Der Durch-
schnittssatz wird ermittelt aus dem Verhältnis der
Summe der Vorsteuern zu der Summe der Um-
sätze aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 versteuern, in
einem Zeitraum von drei Jahren. Der ermittelte
Durchschnittssatz wird auf eine Nachkomma-
stelle kaufmännisch gerundet. Soweit nach der
Überprüfung eine Anpassung des Durchschnitts-
satzes in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3
erforderlich ist, legt die Bundesregierung kurz-
fristig einen entsprechenden Gesetzentwurf vor.“
6. Dem § 27 wird folgender Absatz 35 angefügt:
„(35) § 4c in der Fassung des Artikels 1 des Ge-
setzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5250) ist
auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. De-
zember 2020 bezogen werden. § 5 Absatz 1 Num-
mer 8 und 9 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-
setzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5250) ist
auf Einfuhren nach dem 31. Dezember 2020 anzu-
wenden.“
Artikel 2
Änderung des
Jahressteuergesetzes 2020
Artikel 15 Nummer 3 des Jahressteuergesetzes 2020
vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) wird wie
folgt geändert:
1. In Buchstabe a wird die Angabe „Nummer 7“ durch
die Angabe „Nummer 9“ ersetzt.
2. In Buchstabe b wird jeweils die Angabe „8“ durch
die Angabe „10“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember
2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 5250. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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