§ 4b Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- FG München, 27.07.2023 – 14 K 1448/21
- FG Niedersachsen, 14.11.2024 – 5 K 17/24
- BFH, 21.01.2015 – XI R 5/13Innergemeinschaftliche Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger WarenZitiert von 3
- BFH, 14.11.2012 – XI R 8/11(Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung - Keine Anwendung des § 6a Abs. 4 UStG bei unvollständigem Belegnachweis)Zitiert von 19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb
1.
der in § 4 Nr. 8 Buchstabe e und Nr. 17 Buchstabe a sowie der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gegenstände;
2.
der in § 4 Nr. 4 bis 4b und Nr. 8 Buchstabe b und i sowie der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gegenstände unter den in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen;
3.
der Gegenstände, deren Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften steuerfrei wäre;
4.
der Gegenstände, die zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 3 nicht eintritt.