§ 27a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/27a?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt Unternehmern im Sinne des § 2 auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auch juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind oder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. Im Fall der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach den Sätzen 1 bis 3 ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/27a?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Absatz 1 erforderlichen Angaben über die bei ihnen umsatzsteuerlich geführten natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen. Diese Angaben dürfen nur für die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, für Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1), für die Umsatzsteuerkontrolle, für Zwecke der Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden anderer Staaten in Umsatzsteuersachen sowie für Übermittlungen an das Statistische Bundesamt nach § 2a des Statistikregistergesetzes verarbeitet werden. Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt den Landesfinanzbehörden die erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und die Daten, die sie für die Umsatzsteuerkontrolle benötigen.
Änderungsverlauf
-
02.12.2024 Ausfertigung
§ 27a geändert durch Artikel 27 1. 1. 2028 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
BGBl. 2024 I Nr. 387
-
22.07.2023 in Kraft
§ 27a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 194)
BGBl. 2023 I Nr. 194
-
02.06.2021 Ausfertigung
§ 27a neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1259)
BGBl. 2021 I S. 1259
-
21.12.2020 Ausfertigung
§ 27a geändert durch Artikel 15 1. 7. 2022 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
BGBl. 2020 I S. 3096 Gesetzgebungsmaterialien
-
20.11.2019 Ausfertigung
§ 27a aufgehoben durch Artikel 75 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
-
26.06.2013 Ausfertigung
§ 27a geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1809 iVm Bek)
BGBl. 2013 I S. 1809
-
08.04.2010 Ausfertigung
§ 27a geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I 386)
BGBl. 2010 I S. 386
-
22.09.2005 Ausfertigung
§ 27a geändert durch Artikel 4 Abs. 31 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I 2809)
BGBl. 2005 I S. 2809
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.