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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 194

BGBl. 2023 I Nr. 194 · 5.769 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                                 Teil I

2023                                Ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2023                                                      Nr. 194

                                             Drittes Gesetz
                                zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes*

                                                           Vom 19. Juli 2023


   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


                                                                Artikel 1

                                       Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
  Das Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:
       „a) die Nummer 14 mit der Maßgabe, dass der Begriff „neuartiges Tabakerzeugnis“ auch erhitzte
           Tabakerzeugnisse im Sinne des Artikels 7 Absatz 12 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/40/EU umfasst,“.
   b) Die bisherigen Buchstaben a und b werden die Buchstaben b und c.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „Zigaretten und Tabake zum
           Selbstdrehen“ durch die Wörter „Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse“
           ersetzt.
       bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Zigaretten und für Tabak zum Selbstdrehen“ durch die Wörter
           „Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden in dem einleitenden Satzteil die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“
           durch die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen“ durch die Wörter „Zigaretten,
           Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse“ ersetzt.
3. In § 34 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „eine Zigarette oder Tabak zum Selbstdrehen“ durch die Wörter
   „eine Zigarette, Tabak zum Selbstdrehen oder ein erhitztes Tabakerzeugnis“ ersetzt.
4. § 47 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „Tabakerhitzer“ durch die Wörter „erhitzte Tabakerzeugnisse“ ersetzt.




* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie 2022/2100 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Richtlinie 2014/40/
  EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rücknahme bestimmter Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse
  (ABl. L 283 vom 3.11.2022, S. 4).
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


  b) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
       „(10) § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind ab dem 23. Oktober
     2023 anzuwenden. Bis zum Ablauf des 22. Oktober 2023 ist § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in der am 21. Juli
     2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
5. In § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 2 Nummer 1 und 2, den §§ 9, 10 Absatz 2, in § 12 Absatz 5, § 13 Absatz 2, § 14
   Absatz 3 Satz 2, § 15 Absatz 2, § 17 Absatz 2, § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 7, § 23 Absatz 1 und § 26 Absatz 3
   werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „Bundesministerium
   für Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt.
6. In § 8 Absatz 2 und § 26 Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
   nukleare Sicherheit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
   Verbraucherschutz“ ersetzt.


                                                     Artikel 2

                                 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
  Nach § 27a Absatz 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar
2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294)
geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
„Bis zum Abschluss der erstmaligen Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der
Abgabenordnung dürfen die in Satz 1 genannten Daten sowie die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer abweichend von Satz 2 auch für die Vergabe der Wirtschafts-
Identifikationsnummern nach § 139c der Abgabenordnung verwendet sowie für die nach § 4 des
Unternehmensbasisdatenregistergesetzes vorgesehenen Zwecke an das Statistische Bundesamt als
Registerbehörde für das Basisregister übermittelt und von diesem nach Maßgabe des § 3 des
Unternehmensbasisdatenregistergesetzes gespeichert und verarbeitet werden.“


                                                     Artikel 3

                                                   Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am 22. Juli 2023 in Kraft.




  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

  Berlin, den 19. Juli 2023

                                           Der Bundespräsident
                                                   Steinmeier

                                             Der Bundeskanzler
                                                   Olaf Scholz

                                          Der Bundesminister
                                   für Ernährung und Landwirtschaft
                                                   Cem Özdemir

                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                              Christian Lindner




                                    Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 194. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 40470b157f75eaa8….