Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 194
BGBl. 2023 I Nr. 194 · 5.769 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2023 Nr. 194
Drittes Gesetz
zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes*
Vom 19. Juli 2023
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
Das Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:
„a) die Nummer 14 mit der Maßgabe, dass der Begriff „neuartiges Tabakerzeugnis“ auch erhitzte
Tabakerzeugnisse im Sinne des Artikels 7 Absatz 12 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/40/EU umfasst,“.
b) Die bisherigen Buchstaben a und b werden die Buchstaben b und c.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „Zigaretten und Tabake zum
Selbstdrehen“ durch die Wörter „Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Zigaretten und für Tabak zum Selbstdrehen“ durch die Wörter
„Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in dem einleitenden Satzteil die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“
durch die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen“ durch die Wörter „Zigaretten,
Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse“ ersetzt.
3. In § 34 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „eine Zigarette oder Tabak zum Selbstdrehen“ durch die Wörter
„eine Zigarette, Tabak zum Selbstdrehen oder ein erhitztes Tabakerzeugnis“ ersetzt.
4. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „Tabakerhitzer“ durch die Wörter „erhitzte Tabakerzeugnisse“ ersetzt.
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie 2022/2100 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Richtlinie 2014/40/
EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rücknahme bestimmter Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse
(ABl. L 283 vom 3.11.2022, S. 4).

b) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
„(10) § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind ab dem 23. Oktober
2023 anzuwenden. Bis zum Ablauf des 22. Oktober 2023 ist § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in der am 21. Juli
2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
5. In § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 2 Nummer 1 und 2, den §§ 9, 10 Absatz 2, in § 12 Absatz 5, § 13 Absatz 2, § 14
Absatz 3 Satz 2, § 15 Absatz 2, § 17 Absatz 2, § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 7, § 23 Absatz 1 und § 26 Absatz 3
werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt.
6. In § 8 Absatz 2 und § 26 Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Nach § 27a Absatz 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar
2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294)
geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
„Bis zum Abschluss der erstmaligen Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der
Abgabenordnung dürfen die in Satz 1 genannten Daten sowie die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer abweichend von Satz 2 auch für die Vergabe der Wirtschafts-
Identifikationsnummern nach § 139c der Abgabenordnung verwendet sowie für die nach § 4 des
Unternehmensbasisdatenregistergesetzes vorgesehenen Zwecke an das Statistische Bundesamt als
Registerbehörde für das Basisregister übermittelt und von diesem nach Maßgabe des § 3 des
Unternehmensbasisdatenregistergesetzes gespeichert und verarbeitet werden.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 22. Juli 2023 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Juli 2023
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 194. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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