§ 25d (weggefallen)
Stand: 10.01.2020
Für § 25d UStG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 25d UStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 28.02.2008 – V R 44/06Zitiert von 7
- BFH, 10.08.2017 – V R 2/17(Zu den Anforderungen an das "Kennenmüssen" nach § 25d Abs. 1 UStG)Zitiert von 4
- BFH, 12.09.2014 – VII B 99/13(Zu den Voraussetzungen einer Haftung nach § 71 AO bei Einbindung in einen Umsatzsteuerkarussellbetrug - Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit als Nichtigkeitsgrund)Zitiert von 17
- FG Schleswig, 03.08.2006 – 5 K 198/05
- FG Baden-Württemberg, 17.05.2004 – 12 V 10/04Zitiert von 1
- BFH, 17.06.2010 – XI B 88/09Versagen des Vorsteuerabzugs bei "wissen können" von Einbindung in betrügerische Handlungen DritterZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 08.09.2025 – 16 K 9049/21
- FG Münster, 17.03.2025 – 5 K 694/17 U
- FG Düsseldorf, 22.11.2024 – 1 K 2832/19 U
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25d UStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 25d aufgehoben durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2451)
BGBl. I S. 2451
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 25d eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.