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Artikel 15 · BT-Drs. 19/22850 · S. 156

Zu Artikel 15 (Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes)

Zu Artikel 15 (Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes)
Zu Nummer 1
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 21
Die Vorschrift regelte bislang die Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern für die Durchführung des
Besteuerungsverfahrens nach § 18 Absatz 4c UStG für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die
Telekommunikationsdienst-leistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und/oder Dienstleistungen auf
elektronischem Weg an im Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer erbringen. Neben der Durchführung
des Besteuerungsverfahrens wurden dem BZSt auch die damit im Zusammenhang stehende Durchführung des
Informationsaustauschs und des Einnahmetransfers mit den anderen Mitgliedstaaten sowie die Kontrolle der im
Rahmen dieser Sonderregelung nach den Artikeln 359 bis 369 der Richtlinie 2006/112/EG zu erklärenden Um-
sätze übertragen.
Die bisher in § 18 Absätze 4c und 4d UStG geregelte Sonderregelung für die Erhebung der Mehrwertsteuer für
nicht in der Gemeinschaft ansässige Unternehmer, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und
Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer erbringen, wird nach Erweite-
rung auf alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz
im Gemeinschaftsgebiet aus Vereinfachungsgründen künftig insgesamt in § 18i UStG (vgl. Artikel 10 Nummer 2)
geregelt.
Gleichzeitig wird die Zuständigkeit für die Durchführung des besonderen Besteuerungsverfahrens nach § 18i
UStG geändert: Für die bislang dem BZSt übertragenen Aufgaben, die von Deutschland als Mitgliedstaat des
Verbrauchs wahrzunehmen sind, werden die Landesfinanzbehörden zuständig. Die Aufgaben, die von Deutsch-
land als Mitgliedstaat der Identifizierung wahrzunehmen sind, verbleiben be

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.483 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/22850, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 593.285–602.768 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert a729cb824ed967c8….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP