Art 243 Bestimmung einer Freizone
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/243#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten können Teile des Zollgebiets der Union zu Freizonen bestimmen.
Für jede Freizone legen die Mitgliedstaaten die geografischen Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/243#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Informationen über ihre bestehenden Freizonen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/243#abs-3 (3) Freizonen sind einzuzäunen.
Die Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge von Freizonen unterliegen der zollamtlichen Überwachung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/243#abs-4 (4) Personen, Waren und Beförderungsmittel können beim Eingang oder Ausgang aus den Freizonen Zollkontrollen unterworfen werden.