Gesetze / Unterlassungsklagengesetz
UKlaG§ 16 Bußgeldvorschriften
Stand: 14.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/16#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4b Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4f Nummer 3, einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.
einer Rechtsverordnung nach § 4f Nummer 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
3.
entgegen § 5a Absatz 1 Satz 2 eine Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
4.
entgegen § 5a Absatz 2 einen Beschluss oder ein Urteil nicht oder nicht mindestens sechs Monate veröffentlicht oder
5.
entgegen § 6a Absatz 1 Satz 3 die dort genannte Zustellung nicht oder nicht rechtzeitig bekannt macht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/16#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/16#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 16 UKlaG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 09.04.2002 – XI ZR 245/01Zitiert von 10
- BGH, 05.12.2006 – X ZR 165/03Zitiert von 10
- BGH, 30.11.2004 – XI ZR 49/04Zitiert von 8
- BGH, 30.11.2004 – XI ZR 200/03AGB-Kontrolle: Unwirksamkeit einer Klausel über ein Entgelt für den Wertpapierübertrag im Rahmen der laufenden Geschäftsverbindung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BGH, 15.01.2004 – I ZR 160/01Zitiert von 1
- BGH, 15.01.2004 – I ZR 180/01Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 21.02.2008 – 2 U 84/07Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 13.06.2006 – I-4 U 185/05
- LG Dortmund, 03.09.2004 – 8 O 151/04
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 UKlaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.