Gesetze / Unterlassungsklagengesetz
UKlaG§ 10 Einwendung wegen abweichender Entscheidung
Stand: 10.06.2019
Der Verwender, dem die Verwendung einer Bestimmung untersagt worden ist, kann im Wege der Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung einwenden, dass nachträglich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes ergangen ist, welche die Verwendung dieser Bestimmung für dieselbe Art von Rechtsgeschäften nicht untersagt, und dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen ihn in unzumutbarer Weise seinen Geschäftsbetrieb beeinträchtigen würde.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 10 UKlaG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 27.04.2023 – 4 U 68/23
- BGH, 02.07.2009 – I ZR 146/07Zitiert von 12
- BGH, 14.03.2008 – V ZR 16/07Zitiert von 13
- LG Frankfurt am Main, 20.02.2019 – 2-06 O 323/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.