Gesetze / Unterlassungsklagengesetz
UKlaG§ 16 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/16?asof=2020-12-02#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/16?asof=2020-12-02#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/16?asof=2020-12-02#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.
Änderungsverlauf
-
08.10.2023 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
-
26.11.2020 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I 2568)
BGBl. 2020 I S. 2568
-
11.04.2016 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I 720)
BGBl. 2016 I S. 720
-
19.02.2016 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I 254)
BGBl. 2016 I S. 254
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.